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Mietrecht & Hitze · Schweiz

Zu heiss in der Wohnung — welche Rechte hast du?

Wenn sich die Wohnung im Sommer staut, bist du nicht rechtlos. Aber die Lage ist differenzierter, als oft behauptet wird. Hier steht, was gilt, was das Bundesgericht wirklich gesagt hat und wie du vorgehst.

Kurz: Eine erheblich überhitzte Wohnung kann ein Mietmangel sein — dann muss die Vermieterschaft zumutbare Massnahmen prüfen, und eine Mietzinsreduktion kann möglich sein. Einen Anspruch auf eine Klimaanlage hast du aber nicht, und für den reinen Sommerfall fehlt bisher ein klarer gerichtlicher Grenzwert.


Was das Bundesgericht sagt

Der oft falsch zitierte Kernentscheid

Viele Ratgeber schreiben, ab 3–5 °C über 20–21 °C sei eine Wohnung automatisch mangelhaft. Das verkürzt den entscheidenden Fall. Der massgebende Bundesgerichtsentscheid betraf eine Wohnung, die im Winter zu warm war — nicht die Sommerhitze.

Bundesgericht 4A_581/2016 · Entscheid vom 25.4.2017

Überhitzte Genfer Wohnung

Grundsatz
Mietende dürfen grundsätzlich eine Raumtemperatur von 20–21 °C erwarten (bei Minergie 19–20 °C).
Mangel
Eine konstante Abweichung von 3–5 °C nach oben kann bei einem Neubau einen Mangel begründen.
Folge im Fall
Mietzinsreduktion von 7,5 % zugesprochen; die Vermieterin wurde zur Montage eines wirksamen Sonnenschutzes verpflichtet.
Wichtige Einschränkung
Der Richtwert stammt aus dem Winterkontext. Für den reinen Sommer-Hitzefall ist gerichtlich noch nicht abschliessend geklärt, ab welcher Temperatur ein Mangel vorliegt.

Quellen: Bundesgericht 4A_581/2016; Mieterinnen- und Mieterverband; SRF. Stand 2026 — dies ist keine Rechtsberatung.

Der Mieterinnen- und Mieterverband überträgt die „3–5 °C zu warm"-Faustregel sinngemäss auf den Sommer. Verlässlich ist das aber nur eine Orientierung — entscheidend bleibt der Einzelfall.

Altbau-Sonderfall: Wer in einem Altbau mit tieferem Mietzins wohnt, muss mehr Hitze hinnehmen. Die Anforderungen an eine „angemessene" Temperatur sind dort tiefer, und Reduktionsansprüche werden sehr zurückhaltend beurteilt. Vom Mieter wird erwartet, dass er Storen schliesst und selbst für Abkühlung sorgt.

Vorgehen

So machst du deine Rechte geltend

  1. Selbst vorsorgen. Storen tagsüber unten, früh morgens und spät abends querlüften, Geräte abschalten. Wer die vorhandenen Möglichkeiten nicht nutzt, hat schlechtere Karten.
  2. Temperaturen dokumentieren. Über mehrere Tage messen und festhalten: wann, in welchem Raum, wie warm innen und draussen.
  3. Schriftlich melden. Die Vermieterschaft oder Verwaltung über die Überhitzung informieren — am besten per Einschreiben — und die Prüfung zumutbarer Massnahmen verlangen.
  4. Massnahmen abwarten. Die Vermieterschaft muss geeignete, verhältnismässige Massnahmen prüfen: Aussenstoren, Rollläden, Balkonvorhänge, Hitzeschutzfolien. Welche, ist ihr überlassen.
  5. Bei Weigerung zur Schlichtungsbehörde. Passiert trotz Nachweis nichts, kannst du die Schlichtungsbehörde anrufen. Als Druckmittel ist unter Umständen eine Mietzinshinterlegung möglich.
Anlaufstelle: Der Mieterinnen- und Mieterverband berät zu Mietfragen — teils auch ohne Mitgliedschaft. Für eine verbindliche Beurteilung deines Falls brauchst du eine Rechtsberatung.

Selbst aktiv werden

Darfst du selbst ein Klimagerät aufstellen?

Mobiles Monoblock-Gerät: häufig ohne vorgängige Zustimmung nutzbar, wenn es nur aufgestellt wird und weder Gebäudehülle noch Fenster dauerhaft verändert werden. Bei Befestigungen, Hausordnungen, Schutzobjekten oder Unsicherheit schriftlich bei Vermieterschaft und Gemeinde nachfragen. Achte zudem auf Lärm und darauf, dass kein Kondenswasser auf fremde Balkone tropft.

Feste Split-Anlage mit Aussengerät: nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterschaft — sie ist eine bauliche Veränderung — und je nach Kanton mit Baubewilligung. Details dazu findest du unter Bewilligung nach Kanton.


Häufige Fragen

Kurz beantwortet

Ist eine überhitzte Wohnung ein Mietmangel?

Sie kann es sein. Eine erhebliche, dauerhafte Überhitzung kann einen Mietmangel darstellen — vorausgesetzt, sie ist dokumentiert und der Vermieterschaft schriftlich gemeldet. Ob im Einzelfall ein Mangel vorliegt, hängt unter anderem vom Gebäudezustand und der Aussentemperatur ab.

Welche Temperatur darf ich erwarten?

Nach dem Bundesgericht (4A_581/2016) grundsätzlich 20–21 °C. Dieser Wert stammt aus dem Winterfall. Ab welcher Temperatur eine Wohnung im Sommer als mangelhaft gilt, ist gerichtlich noch nicht abschliessend geklärt.

Habe ich Anspruch auf eine Klimaanlage?

Nein. Die Vermieterschaft muss zuerst prüfen, ob andere zumutbare Massnahmen wie Aussenstoren oder Hitzeschutzfolien reichen. Ein mobiles Gerät kannst du häufig selbst nutzen, sofern keine feste Montage, bauliche Veränderung oder entgegenstehende Hausregel betroffen ist.

Wie hoch kann die Mietzinsreduktion sein?

Das wird im Einzelfall festgelegt. Im beurteilten Bundesgerichtsfall waren es 7,5 % für eine dauerhafte Überhitzung. Sie gilt grundsätzlich ab der Mängelanzeige bis zur Behebung.


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